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	<title>weissblau media, Autor bei Rechtsanwältin Katja Fricke</title>
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		<title>Weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum &#8222;Diesel-Skandal&#8220;</title>
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		<pubDate>Fri, 31 Jul 2020 08:09:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.fricke-recht.de/2020/07/31/weitere-entscheidungen-des-bundesgerichtshofs-zum-diesel-skandal/">Weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum &#8222;Diesel-Skandal&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fricke-recht.de">Rechtsanwältin Katja Fricke</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner">&#8222;Der BGH hat in zwei aktuellen Entscheidungen weitere bisher umstrittene Fragen zum &#8222;Diesel-Skandal&#8220; geklärt.</p>
<p>Gut für Verbraucher: Software- Update beseitigt den Schaden nicht<br />
Der Bundesgerichtshof hat am 30.Juli 2020 (Az. 367/19) entschieden, dass das nachträgliche Aufspielen eines Software-Updates den Schaden, der dem getäuschten Dieselkäufer entstand, nicht entfallen lässt. Der Schaden bestehe schon im Abschluss des Kaufvertrags, dieser könne nicht &#8211; wie aber der VW-Konzern argumentierte &#8211; durch ein Software- Update behoben werden. Während die überwiegende Zahl der Oberlandesgerichte die Sache so sah, wie der BGH nun entschied, hatte das OLG Brauschweig eine andere Auffassung vertreten. Diese Auffassung hat der BGH nun korrigiert.</p>
<p>Anzurechnende Nutzungsvorteile können Schadensersatz aufzehren:<br />
In einem weiteren Urteil vom 30.07.2020 (Az. VI ZR 354/19) entschied der BGH, dass sich der Käufer die Nutzungsvorteile auch so weit anrechnen lassen muss, dass der Schadensersatzanspruch völlig aufgezehrt wird. In dem entschiedenen Fall hatte der Käufer das Fahrzeug im Mai 2014 mit einem Stand von 57.000 km zu einem Preis von knapp 24.000,- € gekauft und war seitdem rund 200.000 km gefahren. Die anzurechnenden Nutzungsvorteile hatte das Berufungsgericht (wie allgemein üblich) nach der Formel &#8222;Bruttokaufpreis mal gefahrene Kilometer seit Erwerb geteilt durch erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt&#8220; berechnet. Das führte im konkreten Fall dazu, dass von dem Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises nichts mehr übrigblieb. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Gesamtlaufleistungserwartung (nur) 250.000 km betrage, hatte der Kläger nicht mit der Revision angegriffen.</p>
<p>Keine Deliktszinsen gem. § 849 BGB:<br />
In derselben Entscheidung verneinte der Senat auch einen Anspruch der Käufer auf so genannte Deliktszinsen. Deliktszinsen könnten nur zugesprochen werden, wenn der Käufer keine Gegenleistung für sein Geld bekomme. Hier aber erhalte er als Gegenleistung die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs.</p>
<p>Kein Schadensersatz für Käufe nach Aufdeckung des Skandals und Ad-Hoc- Mitteilung des VW-Konzerns im September 2015:<br />
In einer weiteren Entscheidung vom 30.07.2020 entschied der BGH (Az. VI ZR 5/20), dass Diesel- Fahrern, die ihr Fahrzeug nach der Ad-Hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 erwarben, kein Schadensersatz zusteht. Mit dieser Mitteilung hatte der VW-Konzern die Öffentlichkeit über den Einsatz der &#8222;Schummel-Software&#8220; informiert. Der BGH argumentierte, durch die Information der Öffentlichkeit entfalle die Sittenwidrigkeit. Mehrere Oberlandesgerichte hatten dagegen noch argumentiert, die Sittenwidrigkeit könne nicht rückwirkend entfallen. Man müsse vielmehr individuell prüfen, ob die Täuschung des Kunden auch nach der Ad-Hoc-Mitteilung noch ursächlich für den Kauf sein könne. Damit bestand also die (allerdings eher theoretische) Möglichkeit, auch für Käufe nach September 2015 Schadensersatz zu bekommen. Dies gilt nach der Karlsruher Entscheidung nicht mehr.</div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.fricke-recht.de/2020/07/31/weitere-entscheidungen-des-bundesgerichtshofs-zum-diesel-skandal/">Weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum &#8222;Diesel-Skandal&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fricke-recht.de">Rechtsanwältin Katja Fricke</a>.</p>
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		<title>Dieselskandal – Hoffnung für Dieselfahrer</title>
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		<dc:creator><![CDATA[weissblau media]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 May 2020 12:38:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 05. Mai 2020 hat sich der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) erstmals mit dem Fall eines vom Abgasskandal betroffenen Kunden beschäftigt, der Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller geltend macht (BGH, Az. VI ZR 252/19). Der Kläger ist Besitzer eines gebraucht gekauften VW Sharan. Er will sein Auto zurückgeben und den vollen Kaufpreis erstattet bekommen, weil [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fricke-recht.de/2020/05/11/dieselskandal-hoffnung-fuer-dieselfahrer/">Dieselskandal – Hoffnung für Dieselfahrer</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fricke-recht.de">Rechtsanwältin Katja Fricke</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Am 05. Mai 2020 hat sich der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) erstmals mit dem Fall eines vom Abgasskandal betroffenen Kunden beschäftigt, der Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller geltend macht (BGH, Az. VI ZR 252/19). Der Kläger ist Besitzer eines gebraucht gekauften VW Sharan. Er will sein Auto zurückgeben und den vollen Kaufpreis erstattet bekommen, weil er sich von VW getäuscht sieht.</p>
<p>In einem anderen Verfahren war seitens des 8. Zivilsenats bereits ein umfangreicher Hinweisbeschluss ergangen. Dort ging es um Ansprüche gegen den Autoverkäufer. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass die Abschalteinrichtung, die von VW in viele ihrer Dieselfahrzeuge verbaut wurde, einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen dürfte.</p>
<p>Noch nicht geäußert hatte sich der BGH zu Schadensersatzansprüchen gegen den Hersteller.</p>
<p>Der BGH stellte nunmehr in einer vorläufigen Einschätzung dar, dass er im Verbau von Abschalteinrichtungen eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sieht. Sogar Gebrauchtwagen könnten VW-Fahrer dann zurückgeben.</p>
<p>Streitig war nach zahlreichen Entscheidungen der deutschen zudem, ob den VW-Besitzern durch die unzulässige Abgastechnik ein Schaden entstanden ist. Das von Seiten VW vorgetragenen Argument, die Fahrzeuge seien spätestens seit einem Software-Update nicht mehr von der Stilllegung bedroht und voll nutzbar gewesen, überzeugte den BGH offenbar nicht. Der BGH sieht damit den Vertragsschluss über den angeblich umweltfreundlichen Wagen, der sich später als weniger umweltfreundlich herausstellt, als ausreichenden Schaden an.</p>
<p>Damit wachsen die Erfolgschancen von Zehntausenden Besitzern von Diesel-Fahrzeugen, die vor Gericht noch immer für eine Entschädigung streiten. Ein Urteil wurde noch nicht gesprochen, doch das kommende Urteil wir für alle Verfahren entscheidend sein, in denen es um dieselben Fragen geht. </p>
<p>Die BGH-Richter scheinen somit in vielen Punkten auf Verbraucherseite zu stehen. Damit folgen sie offenbar der Rechtsprechung der überwiegenden Zahl der Oberlandesgerichte, die bereits zu Gunsten der Diesel-Kunden entschieden hatten (vgl. z.B. OLG München, Urteil vom 29.01.2020 Az.: 20 U 4231/18). Gut möglich also, dass hier ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt wird, Verkündungstermin ist der 25. Mai.</p>
<p>Weiterhin ungeklärt ist die Frage der Verjährung. Das Oberlandesgericht München (OLG) hat in einem aktuellen Hinweisbeschluss die Auffassung vertreten, dass etwaige Ansprüche von Dieselkäufern gegen die Volkswagen AG mit Ende des Jahres 2018 verjährt sind (Hinweisbeschl. v. 3.12.2019, Az. 20 U 5741/19). Kunden, die ihre Klagen erst 2019 gegen VW erhoben hätten, hätten &#8211; schlössen sich die übrigen Gerichte dieser Auffassung an &#8211; keine Aussicht auf Erfolg mehr. </p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.fricke-recht.de/2020/05/11/dieselskandal-hoffnung-fuer-dieselfahrer/">Dieselskandal – Hoffnung für Dieselfahrer</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fricke-recht.de">Rechtsanwältin Katja Fricke</a>.</p>
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		<title>Corona &#8211; SARS-CoV-2 &#8211; Covid-19</title>
		<link>https://www.fricke-recht.de/2020/04/24/corona-sars-cov-2-covid-19/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[weissblau media]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Apr 2020 12:43:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.fricke-recht.de/2020/04/24/corona-sars-cov-2-covid-19/">Corona &#8211; SARS-CoV-2 &#8211; Covid-19</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.fricke-recht.de">Rechtsanwältin Katja Fricke</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner">Die Coronavirus &#8211; Pandemie stellt uns alle vor große Herausforderungen, gesundheitliche, ethische und wirtschaftliche. Auch zahllose neue juristische Fragen stellen sich und wollen beantwortet werden.

<br>
<h2>Infektionsschutz:</h2> 
Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes sind zahlreiche Regelungen in Kraft gesetzt worden, um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, insbesondere Aus-gangsbeschränkungen, Betriebsuntersagungen und Kontaktverbote. Zusätzlich haben die Bundesländer entsprechende Verordnungen oder Allgemeinverfügungen erlassen. Die Verordnungen der einzelnen Bundesländer unterscheiden sich und sind außerdem fort-laufenden Änderungen unterworfen. Außerdem können regional oder lokal unterschiedli-che Regelungen gelten. Privatleute wie auch Gewerbetreibende und Unternehmer müs-sen wissen, was nach der jeweils aktuellen Rechtslage erlaubt und was verboten ist (Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste, Betriebsuntersagungen, Besuchsver-bote, Verlassen der Wohnung aus triftigem Grund). 
<br>
<h2>Insolvenzrecht: </h2> 
Beachten Sie die Änderungen durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags (§ 15a Insolvenzordnung – InsO) ausgesetzt.
<br>
<h2>Mietrecht (privat und gewerblich)</h2> 
Stundungsvereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter, Kündigung wegen Zahlungs-verzugs? Hier sind die vertragsrechtlichen Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie gem. Art. 240 § 2 EGBGB zu beachten. Der Vermieter darf wegen Zahlungs-verzugs nicht kündigen, wenn die Nichtzahlung eine Folge der Covid-19-Pandemie ist. Ei-ne Abweichung von dieser Regelung zum Nachteil des Mieters bzw. des Pächters ist un-zulässig. Den Zusammenhang zwischen der Nichtleistung und der COVID-19-Pandemie hat der Mieter bzw. Pächter allerdings im Streitfall glaubhaft zu machen.
<br>
<h2>Darlehensverträge</h2> 
Für Darlehen ist Art. 240 § 3 EGBGB zu beachten: Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten ge-stundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist.
<br>
<h2>Sonstige Dauerschuldverhältnisse</h2> 
Verbraucher haben die Möglichkeit, ihre Zahlungen aus der vertraglichen Verpflichtung bis zum 30. Juni 2020 zurückzuhalten. Das Leistungsverweigerungsrecht muss einrede-weise geltend gemacht werden. Kann ein Schuldner, wegen der COVID-19-Pandemie nicht leisten, muss er sich hierauf ausdrücklich berufen und grundsätzlich auch belegen, dass er gerade wegen der COVID-19-Pandemie nicht leisten kann.
<br>
<h2>Corona-Hilfen für Unternehmen,</h2>  
z.B. KfW-Schnellkredit für den Mittelstand.
<br>
<h2>Einschränkung von Grundrechten:</h2>  
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Gesetze oder Behörden das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, der Freiheit der Fortbewegung, die Gewerbefreiheit oder die Freiheit der Religionsausübung benschränken? Welche Rechts-schutzmöglichkeiten gibt es gegen Gesetze oder Anordnungen von Behörden? Wann lohnt sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, der aufgrund des Infektions-schutzgesetzes oder aufgrund von Rechtsverordnungen zum Infektionsschutz ergangen ist?
<br>
<h2>Patientenverfügung, Künstliche Beatmung &#038; Corona</h2> 
Insbesondere bei Risikopatienten kann eine Covid-19 Erkrankungen zu erheblichen ge-sundheitlichen Beeinträchtigungen führen. Bei Covid-19 kann je nach Krankheitsverlauf eine künstliche Beatmung notwendig werden. Wer eine Patientenverfügung verfasst hat, sollte diese diesbezüglich überprüfen. Als Erstes sollte man sich fragen: Was habe ich genau zum Thema künstliche Beatmung verfügt? Und: Hat sich meine Meinung zu den medizinischen Maßnahmen aufgrund der aktuellen Lage geändert? Hier zeigt sich ein-mal mehr, dass standardisierte Internetvordrucke in der Regel nicht den Anforderungen an eine individuelle und konkrete Patientenverfügung entsprechen, die den wirklichen Willen des Patienten wiederspiegeln.</div>
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